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ArbG Mainz, 27.02.2007 - 7 Ca 1822/05 |
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 27.02.2007 - 7 Ca 1822/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2007 - 9 Sa 304/07
- BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 101/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2007 - 9 Sa 304/07
Widerruf der Einsatzgenehmigung zur Bewachung von Einrichtungen der …
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.02.2007, Az.: 7 Ca 1822/05 abgeändert:.Durch rechtskräftiges Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.05.2006, Az: 7 Ca 1822/05 (Bl. 283 ff. d. A.), ist festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die genannte Kündigung nicht geendet hat.
das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2007, Az: 7 Ca 1822/05, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.03.2006 aufgelöst worden ist oder aufgelöst werden wird.